Nach der Rechtsprechung ist ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen oder mehr jährlich beträgt. Den Versicherten trifft die (objektive) Beweislast. Die statistisch nachgewiesene Reduzierung der durchschnittlichen Krankenstandsdauer (bei Frauen insgesamt wie in der Revision ausgeführt auf 10,6 Tage und bei weiblichen Angestellten auf 9,3 Tage) ist nicht geeignet, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zu rechtfertigen.