Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen am Stichtag zu prüfen. Der Stichtag ist auch maßgeblich für die Frage, welche Rechtslage anzuwenden ist. Nach der Judikatur des OGH ist dann, wenn eine Änderung des Gesundheitszustands, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen während des Verfahrens eintritt (zB die Vollendung des 57. Lebensjahres), die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem - neuen - Stichtag zu prüfen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung erster Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind.