Befindet sich ein Versicherter bei Eintritt eines Arbeitsunfalls bereits in einem fortgeschrittenen Alter, kann davon ausgegangen werden, dass bei ihm degenerative Schadensanlagen schon allein aufgrund des allgemeinen Altersverschleißes stärker ausgeprägt sind. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützungen können daher nicht als Anlageschaden angesehen werden. Dafür wäre ein deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustandes von der Norm erforderlich.