Der nach einem Unfall an nahezu kompletter Querschnittlähmung leidende Kläger leidet zusätzlich an einer Atemlähmung, die ein Beatmungsgerät erforderlich macht. Aufgrund einer Blasen- und Mastdarmlähmung ist ein regelmäßiger Fremdkatheterismus notwendig. Er wird in häuslicher Umgebung durch geschultes Personal aufgrund ärztlicher Anordnung rund um die Uhr gepflegt. Die Betreuung beatmungspflichtiger Patienten außerhalb einer Intensivstation ist österreichweit nicht möglich.