Gemäß § 49 Abs 3 Z 18 ASVG sind Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei.
Gemäß § 49 Abs 3 Z 18 ASVG sind Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei.