Die Arbeitnehmerin ist seit 20. 5. 2002 im Betrieb der Arbeitgeberin als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit betrug bis einschließlich 30. 9. 2002 40 Stunden und ab 1. 10. 2002 20 Stunden. Der monatliche Bruttolohn der Arbeitnehmerin betrug bis einschließlich 30. 9. 2002 1.000 € brutto und ab 1. 10. 2002 500,80 € brutto. Sie verbrauchte 2002 keinen Urlaub. Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche 998,48 € brutto monatlich.