Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Auch die Verbindung eines Feststellungsbegehrens mit einem Leistungsbegehren ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn ein Teil der Ansprüche bereits fällig, mit weiteren Ansprüchen jedoch zu rechnen ist und daher durch das Feststellungsbegehren die Häufung von Rechtsstreiten vermieden werden kann. Dass bereits eingetretene Schäden mit Leistungsklage geltend zu machen sind, hindert die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch (wegen künftig eintretender Nachteile) nicht erschöpft ist. Nur dann, wenn wirklich feststeht, dass ein bereits anhängiger Leistungsstreit alles bringen kann, was mit dem Feststellungsbegehren erreicht werden könnte, oder wenn zumindest über das Leistungsbegehren hinausgehende Forderungen nach menschlichem Ermessen auszuschließen sind, ist im Hinblick auf ein anhängiges Leistungsverfahren das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht zu verneinen.