Ein Arbeitnehmer schloss mit der I, deren Rechtsnachfolgerin die beklagte Partei ist, am 23. 10. 1992 einen Angestelltenvertrag ab, welcher am 1. 1. 1993 beginnen sollte und bis 31. 12. 1993 befristet war. Eine Kündigung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Am selben Tag schloss der Arbeitnehmer mit der I auch einen Dienst- und Geschäftsführungsvertrag ab, der das ab 1. 1. 1994 weiterlaufende Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers als Geschäftsführer regelte. Auszugsweise lautete der Vertrag wie folgt:
"§ 2: Der Dienstvertrag beginnt ab 1. 1. 1994 und läuft bis 31. 12. 1998. Er schließt an den ab 1. 1. 1993 laufenden Dienstvertrag an. Der Geschäftsführungs- und Dienstvertrag wird für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2003 verlängert, wenn der Aufsichtsrat des Dienstgebers spätestens bis 30. 6. 1998 durch Beschluss eine zufriedenstellende Dienstverrichtung des Dienstnehmers festgestellt hat. […]
§ 12: Wird das Dienstverhältnis für die Zeit ab 1. 1. 1999 fortgesetzt, wird folgende Pensionszusage vereinbart:
a) Der Ruhebezug steht dem Dienstnehmer nicht vor dem 31. 12. 2008, vorher doch bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit zu. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat, in Pension zu gehen.
b) Im Falle des Todes des Dienstnehmers steht seiner Witwe eine Witwenpension und seinen Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, eine Waisenpension zu.
c) Der Ruhebezug wird bei seinem Anfall nach dem letzten Aktivbezug bemessen. Er beträgt für den Dienstnehmer 75% dieses Aktivbezuges. Die dem Dienstnehmer von einem Träger der Sozialversicherung und von der Pensionskasse der I GmbH oder einer Rechtsnachfolgeeinrichtung ausbezahlten Pensionsbezüge mindern den Ruhebezug […]
e) Der Ruhegenuss, die Witwenpension und die Waisen-(Halbwaisen-)pensionen werden 14-mal im Jahr ausbezahlt."