Der Antrag der Klägerin auf Ausgleichszulage war abgelehnt worden, da die Pensionsversicherungsanstalt eine fiktive monatliche Unterhaltsleistung anrechnete.
Der Klägerin ist im maßgeblichen Zeitraum mittels Lohnpfändung einen Unterhaltsbeitrag von 1.420,01 € (abzüglich Exekutionskosten) zugeflossen.