Die Bestimmung, dass die Ausgleichszulage nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gebührt, ist europarechtskonform.
Der OGH hat mit Beschluss vom 26. 3. 2002 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe infas 2002 S 43).
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist österreichischer Staatsbürger und bezieht eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Sein gewöhnlicher Aufenthalt ist in Spanien, weshalb sein Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt wurde.