Das Ausgleichszulagenrecht geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind zu berücksichtigen, lediglich Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (§ 292 Abs 4 ASVG) bleiben außer Betracht. Zinseinkünfte werden aber nicht "gewährt", sondern infolge der Veranlagung "lukriert". Auch wenn Pflegegeld gewinnbringend angelegt wird, sind die Zinseinnahmen auf die Ausgleichszulage anzurechnen.