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Anrechnung von Zinsen auf die Ausgleichszulage

SozialrechtEntscheidungeninfas 2004, S 41infas 2004, 144 Heft 5 v. 1.9.2004

Das Ausgleichszulagenrecht geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind zu berücksichtigen, lediglich Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (§ 292 Abs 4 ASVG) bleiben außer Betracht. Zinseinkünfte werden aber nicht "gewährt", sondern infolge der Veranlagung "lukriert". Auch wenn Pflegegeld gewinnbringend angelegt wird, sind die Zinseinnahmen auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

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