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Feststellung nur österreichischer Versicherungszeiten

SozialrechtEntscheidungeninfas 2004, S 37infas 2004, 143 Heft 5 v. 1.9.2004

Bei der Frage, ob im Ausland erworbene Versicherungszeiten (Abkommen bzw EU-VO) vom österreichischen Versicherungsträger bei einer "auf Antrag des Versicherten vorzunehmenden Feststellung von Versicherungszeiten" zu berücksichtigen sind, wird nun klargestellt, dass mit der Formulierung des § 247 ASVG "nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten" nur "innerstaatliche" und nicht im Ausland erworbene Versicherungszeiten gemeint sind.

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