Bei der Frage, ob im Ausland erworbene Versicherungszeiten (Abkommen bzw EU-VO) vom österreichischen Versicherungsträger bei einer "auf Antrag des Versicherten vorzunehmenden Feststellung von Versicherungszeiten" zu berücksichtigen sind, wird nun klargestellt, dass mit der Formulierung des § 247 ASVG "nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten" nur "innerstaatliche" und nicht im Ausland erworbene Versicherungszeiten gemeint sind.