Das europäische Gemeinschaftsrecht kann kein harmonisiertes Sozialrecht schaffen; die VO 1408/71 enthält bloß Koordinierungsregeln. Ob die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt sind, hat jeder Staat gesondert nach seinen Rechtsvorschriften zu prüfen. Die in einem anderen EU-Land erworbenen Versicherungszeiten sind aber nicht nur hinsichtlich der Wartezeit, sondern auch für die Frage von Bedeutung, von welcher Berufstätigkeit für die Beurteilung des inländischen Versicherungsfalles auszugehen ist. Ob ein Versicherter aufgrund einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit Berufsschutz erworben oder einen zuvor bestandenen Berufsschutz erhalten hat, ist nach österreichischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.