Gemäß § 227a Abs 4 ASVG besteht Anspruch auf Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Kindererziehung für ein und dasselbe Kind in den jeweiligen Zeiträumen für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Gemäß § 227a Abs 4 ASVG besteht Anspruch auf Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Kindererziehung für ein und dasselbe Kind in den jeweiligen Zeiträumen für die Person, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.