Mehrere pensionierte Angestellte beziehen eine Zusatzpension nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungen (DO.A). Seit 1. 3. 2001 bringt die ehemalige Arbeitgeberin von diesen Zusatzpensionen den (Sicherungs-)Beitrag nach § 460c ASVG von 2,3% in Abzug, woraus sich bei den PensionistInnen bis November 2002 ein Gesamtabzug in Höhe der jeweiligen Klageforderungen ergibt.