Der Arbeitnehmer war ab 2. 6. 1997 als "angestellter" Kraftfahrer bei der L Handels GmbH beschäftigt. Der Geschäftsführer kündigte das Arbeitsverhältnis am 19. 2. 2001 zum 28. 2. 2001, mit Urteil vom 25. 9. 2001 wurden dem Arbeitnehmer gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin 221.017,48 S (16.061,97 €) brutto an Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Kündigungsentschädigung und restlichen Diäten ua mit der Begründung zugesprochen, das Arbeitsverhältnis habe am 28. 2. 2001 durch fristwidrige Arbeitgeberkündigung vom 19. 2. 2001 geendet. Tatsächlich wäre eine Kündigung erstmals zum 30. 6. 2001 möglich gewesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.