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Insolvenz-Ausfallgeld - Ansprüche leitender Angestellter

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 66infas 2004, 134 Heft 5 v. 1.9.2004

Gemäß Art 2 Abs 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980 (im Folgenden: Insolvenz-RL) bleibt die Bestimmung des Begriffs des Arbeitnehmers dem einzelstaatlichen Recht überlassen. Der EuGH zog daraus in seiner Entscheidung Rs C-334/92 (Teodoro Wagner Miret; EuGHSlg 1993, I-06911) den Schluss, dass die RL folglich dazu bestimmt sei, für alle Gruppen von Arbeitnehmern zu gelten, die vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats als solche definiert werden, mit Ausnahme der in ihrem Anhang genannten Gruppen. Der Anhang zur Insolvenz-RL führt als jene Gruppen von Arbeitnehmern, deren Ansprüche gemäß Art 1 Abs 2 vom Anwendungsbereich der RL ausgeschlossen werden können, unter Pkt "I. F: Österreich" an, 1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlicher Vertretung befugt ist, und 2. Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht. Wie der EuGH in der bereits genannten Entscheidung völlig unmissverständlich ausgeführt hat, dürfen leitende Angestellte nicht vom Geltungsbereich der RL ausgeschlossen werden, wenn sie vom nationalen Recht als Arbeitnehmer qualifiziert werden und nicht in Abschnitt I des Anhangs der RL genannt sind. Die mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 eingeführte Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG, die gemäß § 17a Abs 6 IESG mit 1. 5. 1995 in Kraft getreten ist, wonach keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld auch haben "leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Z 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht", ist daher als unzulässige Einschränkung des Schutzbereichs der Insolvenz-RL europarechtswidrig.

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