Die Arbeitnehmerin war vom 11. 8. 1997 bis zum 31. 10. 2000 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Nach Pkt 5 lit e dieses Kollektivvertrags verfallen Entgeltansprüche für Überstunden, "wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden".