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Zeitausgleich - Umwandlung in Entgeltanspruch gemäss § 19f AZG - Verfall und Verjährung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 63infas 2004, 130 Heft 5 v. 1.9.2004

Die Arbeitnehmerin war vom 11. 8. 1997 bis zum 31. 10. 2000 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Nach Pkt 5 lit e dieses Kollektivvertrags verfallen Entgeltansprüche für Überstunden, "wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Gehaltsabrechnung über deren Leistung vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden".

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