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Vom Arbeitgeber verursachte Nichteinhaltung der Ruhepausen - Abgeltung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 62infas 2004, 128 Heft 5 v. 1.9.2004

Der Arbeitnehmer war vom 28. 9. 1992 bis 28. 2. 1997 bei der Arbeitgeberin als Rotationsdrucker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Mantelkollektivvertrag für Arbeiter des graphischen Gewerbes anzuwenden.

§ 13 dieses Kollektivvertrages lautet:

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