Der Arbeitnehmer war vom 28. 9. 1992 bis 28. 2. 1997 bei der Arbeitgeberin als Rotationsdrucker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung. Auf sein Arbeitsverhältnis war der Mantelkollektivvertrag für Arbeiter des graphischen Gewerbes anzuwenden.
§ 13 dieses Kollektivvertrages lautet: