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Verfall nach mangelhafter Geltendmachung von Überstunden

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 61infas 2004, 128 Heft 5 v. 1.9.2004

Nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig angeordnete Überstunden, bzw solche, welche geleistet und vom Arbeitgeber angenommen wurden, sind zu entlohnen. Dies sagt aber noch nichts darüber aus, ob der entsprechende Anspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen ist.

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