Die Arbeitgeberin begründet die Entlassung des Arbeitnehmers mit dessen gegenüber ihrem Geschäftsführer abgegebenen Äußerung, er werde den Vorarbeiter eines Kunden umbringen, falls eine von ihm gegen diesen Vorarbeiter beabsichtigte Klage erfolglos bleibe. Die in Betracht kommenden Entlassungsgründe des § 82 lit d GewO (Begehung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden strafbaren Handlung) und des § 82 lit g GewO, 1. Tatbestand (gefährliche Drohung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter) können nur dann verwirklicht sein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB verwirklicht.