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Klienten- oder Mandantenschutzklausel - Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 59infas 2004, 124 Heft 5 v. 1.9.2004

Der Arbeitnehmer war bei der klagenden Arbeitgeberin (L) vom 30. 11. 1992 bis zum 31. 12. 2000 angestellt. Er war zunächst als Berufsanwärter tätig. Am 2. 12. 1992 unterfertigte er eine Dienstordnung, in welcher unter Pkt 2.9. unter dem Titel Konkurrenzverbot und Konventionalstrafe festgehalten war: "Jeder Dienstnehmer der Gesellschaft verpflichtet sich, für den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft keine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit im Kreise der von der L zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Ausscheidens vertretenen Auftraggeber auszuüben. Das gilt für jede der L nach § 32 WTBO zustehende Vorbehaltsaufgabe, sei es als selbständige Tätigkeit oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Verpflichtung wird die Entrichtung einer Konventionalstrafe in eineinhalbfacher Höhe des letzten

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