Es wird festgestellt, dass die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter, zugehörig dem Bereich der Arbeitnehmer, in dem Umfang als Normalarbeitszeit gilt, in dem der Arbeitnehmer innerhalb einer Dienstschicht als fachkundiger Laienrichter tätig wird, auch wenn er nicht die ganze Dienstschicht ("fiktive Normalarbeitszeit") tätig wird.