Eine Arbeitnehmerin begehrt im Wesentlichen laufendes Entgelt für die Zeit vom 25. 7. 2002 bis 15. 9. 2002 sowie Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 16. 9. 2002 bis 30. 9. 2002 und schließlich auch noch eine Urlaubsersatzleistung.
Eine Arbeitnehmerin begehrt im Wesentlichen laufendes Entgelt für die Zeit vom 25. 7. 2002 bis 15. 9. 2002 sowie Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 16. 9. 2002 bis 30. 9. 2002 und schließlich auch noch eine Urlaubsersatzleistung.