Der Arbeitnehmer war vom 17. 5. 1989 bis 31. 5. 1994 bei der erstbeklagten Partei, der A GmbH als Pilot, zuletzt im Rang eines Flugkapitäns, beschäftigt. Per 1. 6. 1994 ging sein Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf die zweitbeklagte Partei, die T AG über (9 ObA 97/02h).