vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Befristetes Arbeitsverhältnis - Entlassungsschutz

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 54infas 2004, 115 Heft 5 v. 1.9.2004

Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), wozu auch die Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG zählt, unwirksam (§ 9 Abs 2 ASGG). Richtig führt das Erstgericht aber unter Berufung auf 8 ObA 2128/96s aus, dass dies nur für eine Schiedsklausel, nicht hingegen für eine bloße Schlichtungsklausel gilt, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichts vorschreibt. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass im vorliegenden Fall vom Arbeitgeber die Vereinbarung einer obligatorischen Schiedsklausel gar nicht behauptet wurde. Der bloße Umstand, dass die Parteien außer Streit stellten, dass vom Arbeitnehmer ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde, dessen Ergebnis bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch ausstand, trägt noch nicht die Annahme der Vereinbarung einer obligatorischen Schiedsklausel. Aus dem in diesem Zusammenhang genannten § 17 Abs 5 lit b der Satzungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga ergibt sich nur, dass ein Senat (Kontrollausschuss) eingerichtet ist, der für Schlichtungsaufgaben zuständig ist. Die in Pkt III. des Spielervertrags näher bezeichneten Satzungen, Regulative und Bestimmungen wurden vom Arbeitgeber nicht vorgelegt, obwohl ihn die Beweislast für die von ihm erkennbar daraus abgeleitete mangelnde Klagbarkeit trifft.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!