Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt gemäß § 49 Abs 1 ASVG und den Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs 2 ASVG ist entscheidend, ob Bezüge in größeren Zeiträumen bzw für größere Zeiträume als den Beitragszeiträumen gewährt werden.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist nach dem Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG sowohl für die Bemessung der allgemeinen Beiträge als auch der Sonderbeiträge der "Anspruchslohn" oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt maßgeblich. Nach diesem Entgeltanspruchsprinzip wird nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die zeitliche Zuordnung der Entgeltansprüche zu Beitragszeiträumen bestimmt. Besteht nach dem Kollektivvertrag Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration mit Fälligkeit im Juni bzw Dezember, stellen diese Leistungen jedenfalls Sonderzahlungen im beitragsrechtlichen Sinn gemäß § 49 Abs 2 ASVG dar, und zwar auch dann, wenn im Arbeitsvertrag abweichende Fälligkeiten (zB monatliche aliquote Auszahlungen) vereinbart wurden.