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Kollektivvertragliche Betriebspension - Anhebung des Beitragssatzes (0,8%) und Einhebung eines Sicherungsbeitrags (2,3%), verfassungskonform

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 51infas 2004, 101 Heft 4 v. 1.7.2004

Einige pensionierte Angestellte beziehen von der Arbeitgeberin eine Zusatzpension nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungen (DO.A). Seit 1. 3. 2001 bringt die Arbeitgeberin von diesen Zusatzpensionen den (Sicherungs-)Beitrag nach § 460c ASVG von 2,3% in Abzug, woraus sich bis November 2002 ein Gesamtabzug in Höhe der jeweiligen Klageforderungen ergibt.

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