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Betriebspensionsvereinbarung vor In-Kraft-Treten des BPG - Sittenwidrigkeit

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 50infas 2004, 99 Heft 4 v. 1.7.2004

Der am 21. 2. 1939 geborene Arbeitnehmer war vom 1. 9. 1972 bis zum 23. 12. 1982 bei der Arbeitgeberin (zunächst als Vertreter, später als Verkaufsleiter) beschäftigt. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Auszahlung einer Altersbeihilfe unter Zugrundelegung der "Richtlinien für die Gewährung von Altersbeihilfe an Vertreter, Obervertreter und Bezirksvertreter" vereinbart. Der Inhalt dieser Richtlinien lässt sich wie folgt zusammenfassen: Dem Vertreter ist eine Altersbeihilfe bei Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens 2000 Punkte abgerechnet hat. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis gelöst wird, nachdem der Vertreter 2000 Punkte abgerechnet hat, bleibt die Anwartschaft auf Altersbeihilfe bestehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat und in dieser Zeit bis zum In-Kraft-Treten der Leistungen nicht für ein Unternehmen arbeitet, das seine Artikel im Haus-zu-Haus-Vertrieb absetzt. Der ausgeschiedene Vertreter hat daher alljährlich in genau vorgeschriebener Weise den Nachweis über seine Tätigkeit zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht lückenlos geführt, erlöschen alle Anwartschaften.

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