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Turnusdienstzulage - Weiterzahlungspflicht gemäss § 14 MSchG

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 46infas 2004, 96 Heft 4 v. 1.7.2004

Nach der Rechtsprechung des OGH ist weder ein Überstundenentgelt noch eine zulässigerweise vereinbarte Überstundenpauschale von der Weiterzahlungspflicht des § 14 Abs 1 MSchG erfasst. Die Turnusdienstzulage der Arbeitnehmerin sollte allerdings zumindest teilweise die zu leistende Nachtarbeit abgelten. Die wegen des mutterschaftsbedingten Nachtarbeitsverbots (§ 6 Abs 1 und 2 MSchG) erforderliche Änderung der Beschäftigung der Arbeitnehmerin (Wechsel- statt Turnusdienst) ist aber unter die ausdrückliche Anordnung des § 14 Abs 1 MSchG zu subsumieren. Danach hat die Arbeitnehmerin, sofern wegen § 6 MSchG eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich ist, Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor dieser Änderung gleichkommt.

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