Nach der Rechtsprechung des OGH ist weder ein Überstundenentgelt noch eine zulässigerweise vereinbarte Überstundenpauschale von der Weiterzahlungspflicht des § 14 Abs 1 MSchG erfasst. Die Turnusdienstzulage der Arbeitnehmerin sollte allerdings zumindest teilweise die zu leistende Nachtarbeit abgelten. Die wegen des mutterschaftsbedingten Nachtarbeitsverbots (§ 6 Abs 1 und 2 MSchG) erforderliche Änderung der Beschäftigung der Arbeitnehmerin (Wechsel- statt Turnusdienst) ist aber unter die ausdrückliche Anordnung des § 14 Abs 1 MSchG zu subsumieren. Danach hat die Arbeitnehmerin, sofern wegen § 6 MSchG eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich ist, Anspruch auf jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses vor dieser Änderung gleichkommt.