Die Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeberin seit 15. 4. 1991 als Arbeiterin beschäftigt. Aufgrund einer Erkrankung befand sie sich im Arbeitsjahr 2001/2002 17 Kalendertage im Krankenstand und bezog dafür die Fortzahlung des vollen Entgelts. Als Entgeltfortzahlung in einem weiteren Krankenstand vom 27. 2. 2002 bis 7. 5. 2002 erhielt sie - im neuen Arbeitsjahr - vom 15. 4. bis zum 1. 5. 2002 das volle Entgelt, vom 2. 5. bis 7. 5. 2002 (6 Kalendertage bzw 4 Arbeitstage) jedoch nur das halbe Entgelt. Wäre in diesem Zeitraum das volle Entgelt gezahlt worden, hätte die Arbeitnehmerin den Klagebetrag zusätzlich erhalten.