Der VwGH hat über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. 3. 2003, Zl UVS 30.13-17/2002-19 (auch -18), betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (Mitbeteiligter: AH in K), zu Recht erkannt, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.