Der Arbeitnehmer war ab 15. 5. 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin angestellt und zu deren handelsrechtlichem Geschäftsführer bestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung zum 15. 1. 2001. Neben dem Dienstvertrag schlossen die Parteien am 15. 5. 2000 eine "Vereinbarung über die Gewährung einer Verkaufsvergütung".
Diese lautet auszugsweise: