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Fristwidrige Kündigung - Zugang der Kündigungserklärung nach Urlaub und Dienstreise erst innerhalb der Kündigungsfrist

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 41infas 2004, 88 Heft 4 v. 1.7.2004

Der Arbeitnehmer (Kläger) war seit 1. 3. 1988 bei der Arbeitgeberin (beklagte Partei) als Angestellter beschäftigt; aufgrund der Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten betrug die Kündigungsfrist vier Monate. Im Zusammenhang mit einem bei der Arbeitgeberin beabsichtigten Personalabbau wurde auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer erwogen, der unter jenen Personen war, die das Alter für eine vorzeitige Alterspension bereits erreicht hatten. Da der Arbeitnehmer mit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung nicht einverstanden war, wurde ihm eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt. Der am 10. 10. 2001 von der beabsichtigten Kündigung zum 31. 3. 2002 verständigte Betriebsrat stimmte in seiner Sitzung vom 15. 10. 2001 der Kündigung zu. Da die Arbeitgeberin am 25. 10. 2001 die beabsichtigte Auflösung von insgesamt 500 Angestelltendienstverhältnissen beim AMS angezeigt hatte, wurde am 26. 11. 2001 ein eingeschriebener Brief an den Arbeitnehmer abgesandt, in dem die Kündigung zum 31. 3. 2002 ausgesprochen wurde. Die Briefsendung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27. 11. 2001 unter Hinterlassung einer Verständigung von der Hinterlegung bei seinem Wohnsitzpostamt zur Abholung bereit gehalten. An diesem Tag war der Arbeitnehmer nach seinem Dienst nicht nach Hause gekommen, sondern hatte sich nach der Arbeit in den schon am 2. 11. 2001 bei der Arbeitgeberin beantragten Urlaub in die Steiermark begeben. Von diesem kam er am 29. 11. 2001 abends nach Hause, trat am 30. 11. um 6.30 Uhr eine Dienstreise nach Deutschland an und kehrte von dieser erst am 1. 12. abends an seinen Wohnsitz zurück, wo er die Verständigung von der Hinterlegung vorfand. Am nächsten Werktag (3. 12. 2001) behob der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben beim Postamt.

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