Einer Arbeitlosen wurde mangels Notlage keine Notstandshilfe zuerkannt, da das anzurechnende Einkommen des Lebensgefährten das Ausmaß der Notstandshilfe überstieg.
Einer Arbeitlosen wurde mangels Notlage keine Notstandshilfe zuerkannt, da das anzurechnende Einkommen des Lebensgefährten das Ausmaß der Notstandshilfe überstieg.