Ein Arbeitsloser beantragte - nach Ende des Dienstverhältnisses am 28. 2. 1999 - am 1. 3. 1999 Arbeitslosengeld. Für nichtkonsumierte Urlaubstage stand ihm Urlaubsentschädigung für 24 Arbeitstage zu, die ausbezahlt wurde und eine Nachversicherung über den ehemaligen Arbeitgeber vom 1. 3. bis 1. 4. 1999 zur Folge hatte. Da der Arbeitslose Arbeitslosengeld ab 1. 3. 1999 beantragte, wurden mit diesem Tag der Geltendmachung die Anspruchsvoraussetzungen geprüft, für vorliegend befunden, allerdings wegen des Bezuges der Urlaubsentschädigung das Ruhen des Anspruches festgestellt. Dem Arbeitslosen wurde vom AMS während des Ruhenszeitraums am 18. 3. 1999 eine Zuweisung zu einer Firma geschickt, wobei möglicher Arbeitsbeginn der 7. 4. 1999 war, also ein Tag, an dem der Arbeitslose dann schon im Leistungsbezug gestanden wäre. Der Arbeitslose ging sich vorstellen (Datum im Erkenntnis nicht angeführt), die Frage der Bezahlung der Tätigkeit führte dazu, dass die Aufnahme der Beschäftigung vom Arbeitslosen abgelehnt wurde. Vom AMS wurde eine § 10 AlVG-Sperre für den Zeitraum 7. 4. bis 18. 5. 1999 verhängt. Da der Arbeitslose selbst eine neue Beschäftigung ab dem 14. 6. 1999 gefunden hatte, wurde im Berufungsbescheid Nachsicht nach § 10 Abs 2 AlVG für eine Woche erteilt, die restlichen fünf Wochen Sperre wurden jedoch bestätigt.