Der Beschwerdeführer war als Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen Aufsichtsräten tätig und erzielte Einkünfte von mehr als 88.800 ATS (1998); er brachte vor, er übe keine betriebliche Tätigkeit aus. Strittig war, ob die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG als so genannter "neuer Selbständiger" unterliegt. Der VwGH setzt sich mit den Materialien zum SRÄG 1997 und der Literatur auseinander, um die Frage zu beantworten, ob der Wortfolge "aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit" ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw Gewerbebetrieb iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 zukommt.