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Selbstverwaltung und Aufsichtsrecht

SozialrechtEntscheidungeninfas 2004, S 23infas 2004, 76 Heft 3 v. 1.5.2004

Gegenstand des Verfahrens war die Aufhebung eines Beschlusses des Überleitungsausschusses betreffend die Verwertung von Liegenschaften durch die Aufsichtsbehörde. Gemäß § 448 ASVG unterliegen die Versicherungsträger der Aufsicht des Bundes. § 449 ASVG normiert die Grundsätze des Aufsichtsrechts. Die Aufsicht dient in erster Linie der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialversicherungsträger. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle, die in jede vom Bundesminister als unzweckmäßig empfundene Entscheidung eingreifen könnte, stünde mit dem Prinzip der Selbstverwaltung in Widerspruch. Die Aufhebung von Beschlüssen der Organe der Selbstverwaltung wegen grober Zweckwidrigkeit ist nur insoweit zulässig, als das von der Aufsichtsbehörde als zweckmäßiger erachtete Alternativverhalten rechtmäßig ist, dh, dass es zu dem als grob zweckwidrig erachteten Beschluss zumindest eine rechtmäßige und ihrerseits nicht grob zweckwidrige Alternative geben muss.

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