Die Verweisbarkeit eines Schlossers auf die Tätigkeit eines Fertigungsprüfers ist auch dann möglich, wenn dafür eine Nachschulung erforderlich ist, die ausschließlich innerbetrieblich erfolgt. Nach ständiger Judikatur ist für die Verweisung nur eine ausreichende Nahebeziehung zum erlernten Beruf notwendig. Die Frage, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz (mit Einschulungsmöglichkeit) findet, wird nicht berücksichtigt. Auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" ändert daran nichts. Eine Verweisung ist nicht an eine "externe Nachschulung" durch den Pensionsversicherungsträger gebunden.