Eine vorzeitige Alterspension fällt bei Bezug eines Einkommens über der Geringfügigkeitsgrenze zur Gänze weg. Gemäß § 91 Abs 1 ASVG sind bestimmte im Teilpensionsgesetz genannte Bezüge einem Erwerbseinkommen gleichzuhalten; darunter ist auch die Aufwandsentschädigung als Bezirksrätin (nach dem Wiener BezügeG) zu verstehen. Dagegen, dass bei vorzeitigen Alterspensionen im Gegensatz zu normalen Alterspensionen Wegfallbestimmungen normiert sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die Bedenken der Klägerin dahingehend, dass ihr im Ergebnis auf wirtschaftlichem Weg die Möglichkeit genommen werde, sich politisch zu betätigen, werden nicht geteilt. Nach ständiger Judikatur des VfGH wird ein Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung Härtefälle entstehen.