Der Ehemann der Klägerin war Leiter einer Ortsstelle des Österreichischen Bergrettungsdienstes (ÖBRD). In dieser Funktion ordnete er einen organisierten abendlichen Aufstieg auf einen Berg an, wobei Zeit und Ort der "Übung" so gewählt wurden, dass dabei das traditionelle Sonnwendfeuer entzündet werden konnte. Am Gipfel angelangt, beabsichtigte er, ein Gruppenfoto zu machen, wobei er jedoch abstürzte und tödlich verunglückte. In der Satzung des ÖBRD ist die Mitwirkung an Brauchtumsveranstaltungen nicht vorgesehen. Es ist daher die im Zusammenhang mit der Sonnwendfeier organisierte Bergtour keine vom Unfallversicherungsschutz umfasste satzungsmäßige Tätigkeit.