Gemäß § 175 Abs 2 Z 8 ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg zu einem Geldsinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts ereignen. Wird allerdings vom Arbeitnehmer nicht über das gesamte Entgelt verfügt, liegen die Überlegungen über Geldabhebungen in mehreren Teilbeträgen im eigenwirtschaftlichen Interesse und stehen nicht mehr im Zusammenhang mit der unbaren Überweisung. Diese späteren Wege zum Geldinstitut stehen somit nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz.