Gemäß § 21 Abs 1 ASVG tritt Formalversicherung ein, wenn jemand vermeintlich der Versicherungspflicht unterliegt und die Anmeldung vorbehaltlos und nicht vorsätzlich erfolgt ist. Ein Vorbehalt bei der Anmeldung liegt vor, wenn das Bestehen der Versicherungspflicht bezweifelt wird, und gleichzeitig beim Versicherungsträger eine Feststellung darüber in Bescheidform beantragt wird. Wurde in einem Finanzstrafverfahren in der Urteilsbegründung Vorsatz (der Scheinanmeldung) festgestellt, entfalten die dortigen Feststellungen Bindungswirkung.