Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin vom 6. 6. 2000 bis 30. 4. 2002 als Angestellter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, das durch Arbeitnehmerkündigung beendet wurde, unterlag dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte. Dem Arbeitnehmer wurde das kollektivvertragliche Mindestgehalt nicht vollständig in bar ausgezahlt, weil die Arbeitgeberin hierauf Sachbezüge (Dienstwagen, Telefon) - ohne diesbezügliche Vereinbarung - anrechnete. Die nicht ausbezahlte Entgeltdifferenz für die Jahre 2001 und 2002 wird vom Arbeitnehmer mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.