Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, dem 2. 9. 2003, zugestellt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die beklagte Partei erhob mit dem am Montag, dem 29. 9. 2003, zur Post gegebenen Schriftsatz eine ordentliche Revision verbunden mit einem Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO. Diesen Schriftsatz adressierte sie an das OLG Wien, wo er am 30. 9. 2003 einlangte und an das Erstgericht weitergeleitet wurde. Dort ist er dann am 1. 10. 2003 eingelangt.