Die Arbeitnehmerin war ab 3. 4. 1989 als Arbeiterin im Unternehmen der späteren Gemeinschuldnerin vollzeitbeschäftigt. Über Wunsch ihrer Arbeitgeberin vereinbarte sie eine Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit ab 1. 1. 1997 auf 30 Wochenstunden. Die Arbeitgeberin sicherte der Arbeitnehmerin zu, dass ihr die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalten bleiben. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 5. 3. 2001 erklärte die Arbeitnehmerin am 29. 5. 2001 ihren begründeten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO.