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Urlaubsübergenuss - keine Rückerstattung des Urlaubsentgelts

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 33infas 2004, 67 Heft 3 v. 1.5.2004

Wenn der Arbeitnehmer, im Glauben, noch Urlaubsanspruch zu haben, seinen Urlaubswunsch an einen Vertreter der Arbeitgeberin herantrug, ist es fraglich, ob überhaupt ein relevantes Veranlassen des Irrtums der Arbeitgeberin durch den Arbeitnehmer vorlag. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Arbeitnehmer damit beim Disponenten den Eindruck erweckte, einen Vorgriff auf die nächste Urlaubsperiode nehmen zu wollen, was durch die nachfolgende, zum Zeitpunkt der Urlaubsvereinbarung schon beabsichtigte Kündigung nicht mehr möglich gewesen wäre, wurde ein solcher allfälliger Irrtum des Vertreters der Arbeitgeberin noch am selben Tag und somit rechtzeitig aufgeklärt. Dennoch erfolgte seitens der Arbeitgeberin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Reaktion, etwa in Form einer Aufforderung des Arbeitnehmers, seinen Dienst wieder anzutreten.

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