Das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zum Veräußererbetrieb wurde zum 31. 12. 1997, somit zum Zeitpunkt des geplanten Betriebsübergangs, einvernehmlich aufgelöst und der Arbeitnehmer ab 1. 1. 1998 im Betrieb des Übernehmers - am selben Standort und mit identen Betriebsmitteln und Arbeitnehmern - weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer sollte nach dem Willen des Veräußerers "den Betrieb weiterführen". Er war mit der Weiterarbeit unter der Bedingung einverstanden, dass ihm daraus keine finanziellen Nachteile erwachsen. Vom Übernehmer, der auch daran interessiert war, dass der Arbeitnehmer "für ihn weiterarbeitet", wurde ihm zugesichert, dass er nach der Übernahme die bisherige Tätigkeit zu denselben Bedingungen wie früher verrichten könne und sich insbesondere an der Entgelthöhe nichts ändere. Der Übernehmer versprach weiters, dass er die vom Arbeitnehmer beim Veräußerer erworbenen Vordienstzeiten anerkennen und anrechnen werde.