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Zwangsausgleich des Veräusserers - Haftung für Abfertigung

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2004, A 22infas 2004, 52 Heft 3 v. 1.5.2004

Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten vom 1. 12. 1989 bis zum 31. 8. 1998 beschäftigt. Im September und im Oktober 1998 übernahm eine andere Gesellschaft (Erwerberin) Teile des Betriebs der Beklagten, was zur Folge hatte, dass die Erwerberin anstelle der Beklagten in das Arbeitsverhältnis als Arbeitgeber eintrat.

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