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Mehrkostenforderungen aus COVID-19 für Bauunternehmen beim "ÖNORM-Bauwerkvertrag"

RechtsprechungBauvertragsrechtBearbeiter: Christina Kober/Konstantin PochmarskiImmoZak 2023/3ImmoZak 2023, 9 Heft 1 v. 1.3.2023

ÖNORM B 2110: Pkt 7.2.1

ABGB: § 1168

Wurde der Werkunternehmer infolge von Umständen, die auf Seite des Bestellers liegen, durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werks verkürzt, so gebührt ihm gem § 1168 Abs 1 letzter Satz ABGB angemessene Entschädigung. Während das Risiko der neutralen Sphäre allgemein dem Auftragnehmer zugewiesen wird, werden für die Zuordnung der Gefahrtragung bei Störungen wegen "höherer Gewalt" aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Literatur verschiedene Ansätze diskutiert.

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